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Der Angeklagte war Inhaber eines Anwohnerparkausweises. Als nach Erwerb eines neuen Pkw und Kennzeichens die Stadtverwaltung dem Angeklagten keinen neuen Ausweis zusenden wollte, änderte er den alten Ausweis ab, indem er das bisherige Kennzeichen mit einem Filzstift durchstrich und das neue Kennzeichen handschriftlich auf den Ausweis setzte. Das AG Tübingen sah darin eine Urkundenfälschung, das
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